Allgemeine Geschäftsbedingungen der EsPresto AG

1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, Lieferungen und Angebote aus Werk-, Dienst- oder Kaufverträgen sowie für alle anderen Verträge einschließlich solcher aus Dauerschuldverhältnissen oder künftigen Geschäftsabschlüssen. Die Wirkung Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausdrücklich ausgeschlossen. Es gelten nur und ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EsPresto AG.

2 Angebote

2.1 Die Angebote der EsPresto AG sind ausdrücklich frei bleibend. Ein Vertrag kommt erst mit der Annahme der von EsPresto AG erteilten Auftragsbestätigung nach Unterzeichnung durch den Kunden zustande.

2.2 Nachträgliche Anpassungen oder Änderungen von Seiten des Kunden bedürfen erneut der Auftragsbestätigung durch die EsPresto AG.

2.3 Soweit die EsPresto AG sich zur Erbringung der angebotenen Dienste Dritter bedient, besteht das Vertragsverhältnis ausschließlich zwischen der EsPresto AG und dem Kunden.

3 Preise

3.1 Die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise haben eine Gültigkeit von einem Jahr, sofern im Einzelvertrag nichts anderes bestimmt ist.

3.2 Bei längeren Vertragsverhältnissen gelten die jeweils gültigen Preistabellen der EsPresto AG. Diese sind dem Kunden 6 Wochen vor Ablauf der Zeitbestimmungen des Vertrages zu übersenden.

3.3 Der Kunde ist gegenüber der EsPresto AG lediglich dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

4 Leistungserbringung

4.1 Die Leistungen werden durch die EsPresto AG in ihren Geschäftsräumen erbracht.

4.2 Sind für Implementierung und Testzwecke Arbeiten und Einsätze beim Kunden erforderlich, ist der Kunde für die Bereitstellung angemessener Räumlichkeiten und Arbeitsmittel wie Rechnerkapazitäten mit Entwicklungs- und Testumgebung sowie die dafür notwendigen Berechtigungen und Lizenzen und den entsprechenden Dokumentationen verantwortlich.

4.3 Der Kunde ist verpflichtet, der EsPresto AG vollständige Auskunft über die von ihm verwendete Hard- und Software zu erteilen.

4.4 Die Mitwirkungsleistungen des Kunden gegenüber derEsPresto AG sind gegenüber der EsPresto AG nicht abrechnungsfähig und unentgeltlich.

4.5 Zu den Mitwirkungsleistungen des Kunden gehört die Benennung von Personal und Ansprechpartnern, die für die Durchführung der Arbeiten entsprechend den Verträgen bevollmächtigt und qualifiziert sind.

5 Aufträge für Softwareerstellung, Programmierungsleistungen

Die Softwareerstellung und weitere Programmierleistungen erbringt die EsPresto AG für den Kunden auf werkvertraglicher Grundlage bzw. auf Grundlage von Kontingent- oder Dienstverträgen. Ist vertraglich vereinbart, dass die Erreichung von Leistungserfolgen ungewiss ist, erfolgt die Leistungserbringung auf dienstvertraglicher Grundlage.

6 Softwarerechte

6.1 Sämtliche von der EsPresto AG erbrachten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der EsPresto AG. Die Übertragung von Nutzungsrechten erfolgt erst zu dem Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung gestattet die EsPresto AG jedoch dem Kunden die Nutzung. Die EsPresto AG kann jedoch dem Kunden die Nutzung und den Einsatz der Software, wenn der Kunde sich in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

6.2 Der Kunde erhält, soweit die Entwicklung von Software geschuldet war, dann das uneingeschränkte und ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht für das gesamte Ergebnis der durch die EsPresto AG durchgeführten Arbeiten, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde. Ein Anspruch des Kunden auf Überlassung des Quellcodes besteht ausdrücklich nicht.

6.3 Die von der EsPresto AG entwickelte und gelieferte Software umfasst die Nutzung für den eigenen Gebrauch des Kunden. Der Kunde darf die Software im Übrigen weder in Teilen noch als Ganzes Dritten zugänglich machen oder zur Verfügung stellen.

6.4 Jede Übertragung der Software auf einen Dritten bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung durch die EsPresto AG.

6.5 Der Kunde ist nicht berechtigt, Unterlizenzen zu erteilen.

6.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu kopieren, Vervielfältigungsstücke zu verbreiten, die Software zu bearbeiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Als Ausnahme zum Kopierverbot ist der Kunde berechtigt, eine Sicherungskopie zu fertigen.

6.7 Kostenvoranschläge, Zeichnungen und sämtliche anderen Unterlagen der EsPresto AG, die dem Kunden zur Verfügung gestellt wurden, bleiben im Eigentum der EsPresto AG. Die Parteien vereinbaren hinsichtlich dieser Unterlagen die Geltung des Urheberschutzes zugunsten der EsPresto AG.

6.8 Alle über die vorstehende Rechtseinräumung hinausgehenden Rechte, seien es Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder andere Rechte, stehen ausschließlich der EsPresto AG zu.

6.9 Die Parteien vereinbaren, dass weder die Kostenvoranschläge, noch Zeichnungen, noch andere Unterlagen Dritter anderen zur Verfügung gestellt werden dürfen; insbesondere dürfen sie auch Mitbewerbern nicht zur Verfügung gestellt werden.

6.10 Der Kunde haftet vollumfänglich für den Schaden, der der EsPresto AG aus unberechtigter Zurverfügungstellung der Software bzw. der Unterlagen entsteht.

6.11 Der Schaden wird auf eine Höhe von 15% der Auftragssumme pauschaliert, ohne dass es weiterer Nachweise bedarf. Der EsPresto AG bleibt es vorbehalten, höhere Schäden gegebenenfalls nachzuweisen.

7 Abnahme der Werkleistungen

7.1 Nach Mitteilung der Abnahmereife durch die EsPresto AG führen die Parteien eine Funktionsprüfung durch. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn die Funktionsprüfung der Werkleistungen in allen wesentlichen Punkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllt.

7.2 Die Funktionsprüfung wird gemeinsam von Mitarbeitern der EsPresto AG und des Kunden innerhalb der von der EsPresto AG gesetzten Abnahmefrist durchgeführt. Nicht wesentliche Abweichungen hindern die Abnahme nicht und werden durch die EsPresto AG nachgebessert.

7.3 Der Kunde hat Mangelansprüche nur, wenn der gemeldete Mangel reproduzierbar oder anderweitig nachweisbar ist.

7.4 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde das Werk nicht innerhalb einer ihm von der EsPresto AG gesetzten angemessenen Frist abnimmt.

7.5 Die Abnahme erfolgt auch dadurch, dass der Kunde die Leistung in Gebrauch nimmt ohne zu erklären, dass der Gebrauch erheblich herabgesetzt sei.

7.6 Der Kunde ist verpflichtet, etwa auftretende Mängel der EsPresto AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese Meldung ist mit einer konkreten schriftlichen Mängelbeschreibung zu verbinden, wobei der Kunde auch verpflichtet ist, auf Anforderung der EsPresto AG weitere Unterlagen und Informationen zur Mangelbeurteilung und Beseitigung zur Verfügung zu stellen.

7.7 Stehen dem Kunden Mangelansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl der EsPresto AG entweder die Nachbesserung oder die Erstellung eines neuen Leistungsgegenstandes.

7.8 Beim Fehlschlagen des Nachbesserungsversuchs hat die EsPresto AG das Recht, eine neuerliche Nachbesserung wiederum innerhalb einer angemessenen Frist vorzunehmen. Die EsPresto AG ist berechtigt, pro Mangel fünf Nachbesserungsversuche durchzuführen.

7.9 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder kann sie aus Gründen, die bei der EsPresto AG liegen, nicht durchgeführt werden, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Vergütung mindern, vom Vertrag zurücktreten oder einen Aufwendungsersatz verlangen, der in seiner Höhe auf 30% der Auftragssumme begrenzt ist.

8 Haftung

8.1 Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich nach dieser Regelung.

8.2 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der EsPresto AG oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der EsPresto AG beruhen, haftet die EsPresto AG unbeschränkt.

8.3 Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet die EsPresto AG unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Die EsPresto AG haftet für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit nach Ziffer 8.4.

8.4 Für leichte Fahrlässigkeit haftet die EsPresto AG nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung auf den doppelten Auftragswert beschränkt.

8.5 Der Kunde hat sich ein Mitverschulden anrechnen zu lassen, z.B. die unzureichende Erbringung von Mitwirkungsleistungen (z.B. auch unzureichende Fehlermeldungen, Organisationsfehler oder unzureichende Datensicherung). Die EsPresto AG haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit der Kunde die üblichen und angemessenen Vorkehrungen zur Datensicherung getroffen und dabei sichergestellt hat, dass die Daten und Programme, die in maschinenlesbarer Form vorliegen, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, vor jeder der vorgenannten Arbeiten eine Datensicherung durchzuführen und das erfolgreiche Gelingen dieser Datensicherung zu überprüfen. Hat der Kunde dies nicht getan, ist er verpflichtet, dies vor Beginn etwaiger Arbeiten mitzuteilen. Soll die EsPresto AG die Datensicherung durchführen und das Gelingen überprüfen, trägt die Kosten dafür der Kunde. Die Kosten berechnen sich nach der jeweils gültigen Preisliste der EsPresto AG.

9 Zahlungsbedingungen

9.1 Die Forderungen der EsPresto AG sind innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Absendung an den Kunden fällig.

9.2 Eine Aufrechnung gegenüber der EsPresto AG ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

10 Kündigung

10.1 Die Kündigung nach § 649 BGB ist bei Werkverträgen mit einer Laufzeit von weniger als 3 Monaten ausgeschlossen.

10.2 Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

11 Änderungen bei Werkleistungen

Soweit im Rahmen der Projektabwicklung Änderungswünsche des Kunden als auch Vorschläge von der EsPresto AG eine Modifizierung des Funktions- oder Leistungsumfanges erfordern, gilt folgendes:

11.1 Änderungswünsche von der jeweiligen Vertragspartei sind in Textform zu formulieren und der anderen Partei nebst Begründung unverzüglich mitzuteilen. Über die Durchführung eines jeden Änderungswunsches ist eine separate Vereinbarung in schriftlicher Textform zu treffen.

11.2 Kann keine einvernehmliche Änderungsvereinbarung getroffen werden, bleibt der ursprünglich vereinbarte Funktions-bzw. Leistungsumfang unverändert.

11.3 Änderungswünsche, die keine wesentlichen Auswirkungen auf die vereinbarten Funktion bzw. Leistungsumfang haben, versuchen die Parteien kostenneutral durchzuführen.

12 Abwerbeverbot

Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit mit der EsPresto AG und für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung der Zusammenarbeit keine Mitarbeiter der EsPresto AG abzuwerben oder ohne Zustimmung der EsPresto AG anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von der EsPresto AG der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

13 Abtretungsverbot

Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte aus den mit der EsPresto AG geschlossenen Vereinbarungen oder Geschäften ohne schriftliche Zustimmung auf Dritte zu übertragen.

14 Schlussbestimmungen

14.1 Änderungen zu diesen AGB bzw. zu dem jeweiligen Vertrag bedürfen hinsichtlich ihrer Wirksamkeit der Schriftform in originalunterzeichneter Version. Dies gilt auch für Änderungen des Schriftformerfordernisses.

14.2 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, sollen diese nach Sinn und Zweck der jeweils geschlossenen Vereinbarungen wirtschaftlich angepasst werden. Die übrigen Bedingungen bleiben hiervon unberührt.

14.3 Für die vertragliche Beziehung der Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht.

14.4 Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und über seine Wirksamkeit ist der Sitz der EsPresto AG, sofern nicht das Gesetz andere zwingende Gerichtsstände bestimmt.

Berlin, den 7. Juni 2018